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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Verbindlichkeit und Vertragsabschluß

Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen der BS System Bautechnik UG, mit Sitz in Brandstücken 23, 22549 Hamburg, Registernummer HRA 172673 (Amtsgericht Hamburg), im folgenden „BS System“. Sie sind wesentlicher Bestandteil der Lieferverträge und gelten durch Auftragserteilung als anerkannt. Sie gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für die zukünftigen Verträge. Abweichende/entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind nur dann gültig, wenn BS System ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt hat. 

Im Sinne der Handwerksordnung (HandwO) werden alle zulassungspflichtigen Handwerke durch qualifizierte und zugelassene natürliche und juristische Personen bzw. Personengesellschaften ausgeführt. Bei zulassungspflichtigen Handwerken, für welche unsere Firma keine Zulassung der Handwerkskammer Hamburg besitzt, handelt BS System Bautechnik UG als Vermittler bzw. Organisator oder Generalunternehmer dieser Arbeiten.

2. Angebote 

(i) Unser Angebot ist freibleibend. Änderungen und Ergänzungen bedürfen schriftlicher Bestätigung. Preise gelten nur dann als Festpreis, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist.

(ii) Dem Auftraggebern überlassene Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben) gelten als Zirkawerte für Maß, Gewicht, Güte, Qualität sowie Farbe/Farbtöne. Abweichungen, insbesondere aufgrund von technisch notwendigen Änderungen, bleiben ausdrücklich vorbehalten.

(iii) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass diese Informationen/Knowhow Betriebsgeheimnisse von BS System (§ 17 UWG) darstellen. Dritten dürfen daher diese Unterlagen/Informationen ausnahmslos nicht ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch BS System zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere auch für alle Fälle streitiger Auseinandersetzungen.

3. Preise

Die geltenden Preise sind den aktuellen Angeboten zu entnehmen. Alle Preise sind ohne gesetzliche Umsatzsteuer angegeben. Unserem Anbot liegen die zum Zeitpunkt der Angabe gültigen Löhne, Material- und Transportpreise zugrunde. Ihre Änderung berechtigt uns zu eventuellen entsprechenden Preisberechtigungen. Zusätzlich bzw. nachträglich beauftragte Arbeiten, welche nicht im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung enthalten sind, werden gesondert in Rechnung gestellt.

4. Zahlungsbedingungen                                                     
Wir sind berechtigt, Abschlags- und Teilrechnungen nach Baufortschritt zu legen. Alle (Teil-) Rechnungen sind binnen fünf oder zehn Arbeitstagen (Je nach schriftlicher Vertragsvereinbarung) nach Erhalt und ohne jeglichen Abzug fällig. Eine angemessene Erstreckung der Zahlungsfrist ist nur bei wesentlichen Mängeln gestattet. Wir sind berechtigt, einen vereinbarten Haftrücklass durch Beibringung einer Bankgarantie abzulösen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebern sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von zwölf Prozent p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bank zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu beanspruchen. Der säumige Auftraggeber ist verpflichtet, uns alle Mahn- und Inkasso-, Erhebungs-, Auskunfts- sowie Anwaltskosten zu ersetzen.   

5. Abnahme, Garantie und Haftung

Längstens zehn Arbeitstage nach Fertigstellung gelten unsere Leistungen, zu denen uns nicht schriftlich Mängelrügen zugegangen oder einvernehmlich ein Mängelprotokoll verfasst worden ist, als abgenommen und genehmigt.

Sind Mängel nur bei einem Teil der Lieferung/Leistung aufgetreten, so kann der Auftraggeber nur diesen und nicht die gesamte Lieferung/Leistung als mangelhaft beanstanden. Zahlungsfälligkeiten werden nur bei wesentlichen Mängeln erstreckt. Für indirekte Schäden wird die Haftung ausgeschlossen.

 

Unsere Haftung und Gewährleistung gilt nur für Leistungen, deren Beauftragung bzw. Anordnungen an die Geschäftsführung oder die von dieser beauftragte Bauleitung rechtswirksam ergangen ist. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Gewährleistung ist in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließend geregelt. Weitere Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.
 

6. Eigentumsvorbehalt 

(i) BS System behält sich das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen (Vorbehaltsware) und Leistungen bis zur vollständigen Zahlung und solange vor, bis sämtliche Forderungen der BS System aus der Geschäftsverbindung bezahlt sind.

(ii) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt BS System vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe gelieferter Ware zu verlangen und das Bauprojekt zu beenden. 

7. Sachmangelhaftung 

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet BS System ausschließlich Gewähr wie folgt:

(i) Bei Sachmängeln sind alle diejenigen Teile der Lieferung/Leistung nach Wahl der BS System nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dieser bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

(ii) Zunächst ist der BS System stets Gelegenheit zur Vornahme notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen zu geben; dies erfolgt in Abstimmung zwischen den Vertragsparteien; andernfalls ist BS System von der Haftung und den daraus entstehenden Folgen befreit. Die Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen 3. Versuch grundsätzlich als fehlgeschlagen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall komplexe Motoren/Steuerungen/Anlagen vertragsgegenständlich sind. In diesem Fall stehen BS System weitere Nachbesserungsversuche zu, mindestens jedoch zwei weitere Nachbesserungen. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, nicht ordnungsgemäßer Wartung, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, wegen ungeeigneten Aufstellortes, fehlender Stabilität oder ungeeigneter Sicherung der Stromzufuhr sowie infolge von Natur- und Witterungseinflüssen oder aufgrund sonstiger äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder von diesem eingeschalteten Dritten unsachgemäß Änderungen, Nachbesserungen oder sonstige Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für die daraus entstehenden Folgen keine Ansprüche.

(iii) Die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln bestehen nicht, sofern BS System nicht ausdrücklich die Verantwortung für die Kompatibilität der Lieferungen mit Fremdprodukten übernimmt, bei Fehlfunktionen/Störungen, die durch Defekte gleich welcher Art der nicht von BS System gelieferten Fremdprodukte oder deren mangelnde Kompatibilität mit den Lieferungsgegenständen verursacht werden.

(iv) Sämtliche Kosten der Nachbesserung/Ersatzlieferung, trägt der Auftraggeber, soweit ein Mangel nicht gegeben ist. BS System steht sodann ein Preis/Leistungsbestimmungsrecht für erbrachte Leistungen gem. § 315 ff BGB zu.

(v) Sonstige Schadenersatz- /Aufwendungsansprüche, oder weitergehende Ansprüche des Auftraggebers gegen BS System wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen, soweit nicht in diesen AGB Abweichendes geregelt ist.

8. Verjährung 

Ansprüche des Auftraggebers gegen BS System insbesondere aufgrund von Mängeln, verjähren zwölf Monaten ab der Ablieferung, sonst ab der gesetzlichen Fiktion der Abnahme (§ 640 I BGB), der gemeldeten Lieferbereitschaft, der gemeldeten Abnahmebereitschaft sowie des Annahmeverzugs des Auftraggebers. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Liefergegenstand um eine Sache handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder bei Baumängeln gem. §§ 438 I 2, 634 a I 2 BGB oder der Mangel auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch BS System oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.

9. Mängelrügen 

(i) Der Auftraggeber untersucht die Liefer- und Leistungsgegenstände bei Ablieferung der Sache sofort und rügt erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch zehn Arbeitstage nach Eingang der Lieferung. Zeigt der Auftraggeber innerhalb dieses Zeitraumes einen Mangel nicht schriftlich an, so gelten die Lieferungsgegenstände als genehmigt.

(ii) Der Auftraggeber untersucht die Liefer- und Leistungsgegenstände der Bauleistungen sofort und rügt erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch zehn Arbeitstage nach Fertigstellung. Zeigt der  innerhalb dieses Zeitraumes einen Mangel nicht schriftlich an, so gelten die Lieferungsgegenstände als genehmigt.

Nicht offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch zehn Arbeitstage nach Entdeckung schriftlich gerügt werden. Zeigt der Auftraggeber schriftlich innerhalb dieses Zeitraums den entdeckten Mangel nicht an, so gelten die Liefergegenstände als genehmigt.

(iii) Der Auftraggeber ermöglicht BS System eine geeignete Prüfung gerügter Mängel und stellt, ohne dass es gesonderter Anforderung bedarf, BS System sämtliche notwendigen technischen Informationen, insbesondere Prüf-/Verlaufs-/Belastungsprotokolle und Testberichte, zur Verfügung. Unterlässt der Auftraggeber dies, gelten die Liefergegenstände als nicht gerügt und genehmigt. Verändert der Auftraggeber durch nicht zuvor von BS System genehmigte Eingriffe, gleich welcher Art, die Liefergegenstände bzw. nimmt er Instandsetzungsarbeiten ohne vorherige Zustimmung von BS System vor, verliert er seine Mangelansprüche.

10. Zahlungen 

(i) Bei verzögerter Zahlung, insbesondere bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind, ohne das gesonderte Nachweise notwendig wären, Zinsen von zwölf Prozent über dem jeweils gültigen Basiszinssatz fällig. Die Verzugszinsen sind sofort fällig. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch BS System ist nicht ausgeschlossen.

(ii) Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Ansprüchen aufrechnen. Gleiches gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.

(iii) Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle Forderungen BS System gegen den Auftraggeber sofort fällig.

(iv) BS System ist berechtigt Zahlungen des Auftraggebers abweichend von §§ 366 ff BGB gem. eigener Tilgungsbestimmung zu verrechnen.

11. Anwendbares Recht/Erfüllungsort und Gerichtsstand 

(i) Maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen BS System sowie dem Auftraggeber aus und in Zusammenhang mit der Durchführung der Lieferung gem. diesem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) wird hiermit von den Parteien ausdrücklich ausgeschlossen.

(ii) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der jeweilige Sitz von BS System. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages, sowie für die Zahlung aus Schecks/Wechseln, ist der Sitz von BS System. Abweichend hiervon kann BS System auch am jeweiligen Sitz des Auftraggebers Klage erheben.

12. Sonstiges 

Die Parteien vereinbaren für alle etwa zu treffenden Abreden Schriftform. Mündliche (abweichende) Nebenabreden bestehen nicht. Sie bedürfen in jedem Einzelfall zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Aufhebung dieser Bestimmung. Der Auftraggeber hat BS System auf Eigenschaften der Liefergegenstände und Leistungen gesondert hinzuweisen, auf die dieser besonderen Wert legt. Ein Mangel liegt im Sinne dieser Regelungen nicht vor, wenn ein entsprechender Hinweis durch den Auftraggeber nicht erfolgte und es sich um Eigenschaften handelt, die der Auftraggeber der Art der Kaufsache nach nicht erwarten kann. 

13. Pfandrecht bei Reparaturen/Eigentumsvorbehalt 

 

(i) Vor der Ausführung der Reparatur kann ein verbindlicher Kostenvoranschlag (KV) verlangt werden. Die zur Erstellung des KV erbrachten Aufwendungen sind zu vergüten, soweit es nicht zum Abschluss eines Reparaturvertrages kommt. Werden bei Reparatur die Entgeltangaben im KV um mehr als zwanzig Prozent überschritten; ist das Einverständnis beider Vertragsparteien hierüber einzuholen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

(ii) Bei Reparaturen steht BS System wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Reparaturauftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.

(iii) Werden übergebene Gegenstände innerhalb von sechs Wochen nach Fertigstellung der Reparatur und Mitteilung hiervon nicht abgeholt oder bei Versand derselben nicht angenommen, übernimmt BS System für Verlust oder Beschädigung, gleich welcher Art, keinerlei Haftung; dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Nach Ablauf der sechs Wochen Frist ist BS System nach vorheriger schriftlicher Androhung und Angabe des Geldbetrages dessentwegen der freihändige Verkauf stattfinden soll, berechtigt, die eingelieferte Sache nach Ablauf eines Monats nach Androhung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über das vertragliche Pfandrecht freihändig zu verwerten. Die Androhung der Pfandverwertung ist entbehrlich, wenn der Aufenthalt des Auftraggebers unbekannt ist. 

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